Begriffserklärungen

Von A wie Ambulant bis Z wie Zuzahlungen: Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um die Rehabilitation.

Die Adaption oder Adaptionsbehandlung ist ein Teil der stationären Therapie von suchterkrankten Menschen. Sie findet nach der Entzugs- und Entwöhnungsphase statt. Der Patient soll mit der Adaption lernen, im beruflichen und sozialen Alltag wieder selbst zurechtzukommen.

Ambulant ist jede Behandlung, für die der Patient nicht in der Klinik übernachtet.

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB, auch Anschlussrehabilitation genannt) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, spätestens aber bis 14 Tage nach der Entlassung beginnen muss. Sie wird durch den Krankenhausarzt und den Krankenhaussozialdienst beim Kostenträger beantragt und kann ambulant, stationär oder teilstationär erfolgen.

Die Anschlussrehabilitation (AR) entspricht der Anschlussheilbehandlung.

Damit man eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen kann, muss man einen Antrag stellen. Dabei helfen die Sozialdienste der Kliniken oder die Überleitungsmanager.

Der Barthel-Index dient der Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten des Patienten. Mit ihm wird systematisch erfasst, wie selbstständig beziehungsweise pflegebedürftig ein Patient ist. Er ist nach seinen Erfindern Florence I. Mahoney und Dorothea W. Barthel (Baltimore, USA, 1965) benannt. Sie wollten damit die Unabhängigkeit von Patienten mit neuromuskulären oder muskuloskeletalen Erkrankungen standardisiert erfassen. Es werden Punktwerte verteilt für die wichtigsten „Aktivitäten des täglichen Lebens“, wobei minimal 0 Punkte (komplette Pflegebedürftigkeit) und maximal 100 Punkte (Selbstständigkeit) erreicht werden können. Anhand des allgemein gültigen Barthel-Index‘ kann auch beurteilt werden, wie erfolgreich eine Reha-Maßnahme war (Vergleich Barthel-Index zur Aufnahme und zur Entlassung).

Die Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme nach einem Arbeitsunfall. Der Antrag erfolgt an die zuständige Berufsgenossenschaft und diese ist auch Kostenträger der Maßnahme.

Ein Cochlear Implantat (CI) ist eine elektronische Hörhilfe, deren Elektroden in das Innenohr implantiert werden. Mit ihm können taube und hochgradig schwerhörige Menschen wieder hören, sofern sie noch über einen intakten Hörnerv verfügen. Das Gerät besteht aus einem Mikrofon, einem digitalen Sprachprozessor, einer Sendespule mit Magnet und dem eigentlichen Implantat. Eine CI-Versorgung ist sinnvoll, wenn mittels bester Hörgeräte kein ausreichendes Sprachverstehen mehr erreicht werden kann. Das Hören mit einem CI muss allerdings trainiert und das System sehr genau auf den Menschen abgestimmt werden.

Im Sozialrecht wird eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Heilverfahren bezeichnet.

Indikation (lat. Heilanzeige) bezeichnet den Grund, warum bei einem speziellen Krankheitsbild  eine medizinische Maßnahme angebracht ist. Im Gegensatz dazu spricht man von Kontraindikation (Gegenanzeige), also einem Verfahren, was im konkreten Fall gar nicht angewendet werden darf.

Die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge – kurz IRENA – ist ein Nachsorge-Programm der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Erfolgt Ihre Reha über die DRV, kann Ihnen das Ärzteteam IRENA zum Ende der Rehabilitation empfehlen, das Programm schließt dann an die stationäre oder ganztägig ambulante Leistung an.

Kosten- oder Leistungsträger sind spezielle Begriffe aus dem Sozialrecht. Mit ihnen werden Institutionen bezeichnet, die eine medizinische Leistung bezahlen. Im Bereich der Rehabilitation sind das nahezu alle Träger der Sozialversicherung, also die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), aber auch die Agenturen für Arbeit, die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die öffentlichen Träger der Jugend- und Sozialhilfe, die Beihilfe und private Krankenversicherungen. Ganz wichtig: Die Krankenkasse, die die Krankenhausbehandlung zahlt, muss nicht zwangsläufig auch der Kostenträger für die medizinische Rehabilitation sein.

Den Begriff „Kur“ (lat. cura = Sorge, Fürsorge) gibt es schon seit dem Mittelalter. Heilquellen waren der Ausgangspunkt für Kurorte. Diese wurden vor allem von wohlhabenden Bürgern zur Erholung aufgesucht. Dieser Erholungsaspekt ist auch heute noch Kern des Kurbegriffs. Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 gibt es den Begriff „Kur“ im deutschen Sozialrecht nicht mehr.

MBOR - Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation ist eine spezielle Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation auf die Anforderungen der Arbeitswelt. MBOR ergänzt die herkömmliche Rehabilitation um spezifische therapeutische Maßnahmen, die die Bedürfnisse der Rehabilitanden im Arbeitsleben abbilden. Dazu gehören beispielsweise ein spezielles Arbeitsplatztraining und Gruppenprogramme, etwa zur Stressbewältigung oder Konfliktlösung. MBOR wird nur in besonders spezialisierten Reha-Kliniken angeboten.

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation, bei der zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Gesundheit vorwiegend medizinische Leistungen erbracht werden. Bei Patienten mit neurologischen Erkrankungen, z.B. Schädel-Hirnverletzen, unterscheidet man sechs verschiedene Rehabilitationsphasen: Akutbehandlung (Phase A), Frührehabilitation (Phase B), weiterführende Rehabilitation (Phase C), Anschlussheilbehandlung (Phase D), Nachsorge und berufliche Rehabilitation (Phase E), aktivierende (Langzeit-)Behandlungspflege (Phase F).

Rehabilitation (lat. für Wiederherstellung) bezeichnet Leistungen, die die physischen und/oder psychischen Fähigkeiten nach einer Erkrankung, einem Trauma oder einer Operation bes­sern oder wiederherstellen. Im Idealfall wird der ursprüngliche Gesundheitszustand des Patienten wieder voll hergestellt – egal ob im persönlichen, sozialen oder beruflichen Leben. Diese Definition beinhaltet körperliche und geistige Einschränkungen, wie sie beispielsweise nach einem Unfall, einer Operation, einer Krebserkrankung, aber auch durch Stress oder einen falschen Lebensstil entstehen. Nicht zu verwechseln ist die Rehabilitation mit einer Kur, die es im deutschen Sozialrecht seit dem Jahr 2000 nicht mehr gibt.

Die Sozialdienste im Krankenhaus bestehen aus speziell geschulten Mitarbeitern, die die Patienten bei den rechtlichen und formalen Fragen bei der Überleitung vom Krankenhaus in die Rehabilitation oder von dort in das häusliche Umfeld, zurück ins Berufsleben oder in eine Pflegeeinrichtung unterstützen. Die Sozialdienste beraten und informieren u.a. zu folgenden Bereichen:

  • Beratung und Information zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten
  • Beratung zur Rente
  • Unterstützung und Organisation der Überleitung in eine Rehabilitationseinrichtung
  • Unterstützung und Organisation der vollstationären Versorgung
  • Unterstützung bei der Organisation der häuslichen Pflege
  • weitere Hilfestellungen

Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem in Deutschland. Zu ihm gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.

Von stationär spricht man, wenn der Patient in der Klinik oder einer anderen medizinischen Einrichtung behandelt wird und dort auch die Nacht verbringt.

Die Überleitung (auch Überleitungsmanagement oder Entlassmanagement) bezeichnet die Unterstützung von Patienten und Angehörigen beim Übergang von einem in einen anderen Versorgungsbereich im Sinne des Sozialrechts, also beispielsweise von der akuten Krankenhausbehandlung in die Rehabilitation oder von der Rehabilitation ins Berufsleben oder in die Langzeitpflege. Rechtliche Grundlagen sind § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V und § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Damit soll ein nahtloser Übergang der Patienten gewährleistet und Rechtssicherheit für den Patienten über die weiteren Schritte zur Gesundung oder Pflege geschaffen werden.

Als Wunsch- und Wahlrecht bezeichnet man das Recht eines Patienten (oder eines entscheidungsbefugten Angehörigen), die Anschlussheilbehandlung oder das Heilverfahren in einer Einrichtung durchzuführen, die er selbst gewählt hat. Der Patient kann also seine Rehabilitationsklinik selbst auswählen. Das regelt §9 des Sozialgesetzbuches IX. Sie können also im Antrag für die Rehabilitationsmaßnahme Ihre Wunschklinik angeben. Sollte der Kostenträger dem nicht zustimmen, können Sie Widerspruch einlegen.

Bei einer Zertifizierung bestätigt ein unabhängiger Dritter (Gutachter) der Rehabilitationseinrichtung, dass ein Qualitätsmanagementsystem besteht. Seit der Gesundheitsreform 2007 sind die Rehabilitationsreinrichtungen zu einem einheitlichen, unabhängigen Zertifizierungsverfahren verpflichtet. Die üblichen Zertifizierungssysteme und -anbieter in Deutschland sind: DIN EN 150 9001:2000, Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (IQMP), Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ), European Foundation Quality Management (EFQM), Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e.V. (DEGEMED) und Qualitätsmanagementsystem (QM5) der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Je nachdem, welcher Kostenträger die Rehabilitationsmaßnahme bezahlt, müssen die Rehabilitanden Eigenleistungen (Zuzahlungen) erbringen.

Zuzahlung – Gesetzliche Krankenkassen

Bei ambulanten und stationären Maßnahmen durch die Krankenkasse beträgt die Zuzahlung 10 Euro/Tag ohne zeitliche Begrenzung.

Die Zuzahlung ist beschränkt auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Hier werden vor der Rehabilitationsmaßnahme auch die Zuzahlungen in der Akutklinik angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht, die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien zu lassen (unzumutbare Belastung). Um eine unzumutbare finanzielle Belastung des Patienten zu vermeiden, gibt es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine obere Belastungsgrenze. Die Reha-Zuzahlung zu den Leistungen darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1% des Bruttoeinkommens. Die Befreiung von der Zuzahlung müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Zuzahlung – Gesetzliche Rentenversicherung

Die Höhe der Reha-Zuzahlung richtet sich bei der Deutschen Rentenversicherung nach dem Nettoeinkommen. Die Reha-Zuzahlung bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers ist auf maximal 42 Tage im Jahr begrenzt. Wenn Sie in einem Jahr bereits Reha-Leistungen - auch von Ihrer Krankenkasse - erhalten haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

 

Monatliches Nettoeinkommentägliche Zuzahlung
Unter 1.191 Eurokeine Zuzahlung
ab 1.191 Euro9,50 Euro
ab 1.200 Euro10,00 Euro

Bei ambulanten Maßnahmen der Rentenversicherung ist keine Zuzahlung zu leisten.

Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB/AR) ist die Reha-Zuzahlung auf 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.

Von der Zuzahlung sind Sie befreit, wenn

  • Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • es sich bei der Leistung um eine Kinderrehabilitation handelt,
  • Sie während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen,
  • Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen,
  • Sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen,
  • Sie die Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V im Kalenderjahr, in dem Sie die Maßnahme antreten, bereits erreicht haben.

Zuzahlung – Gesetzliche Unfallversicherung

Bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung getragen wird, müssen Sie keine Zuzahlung leisten.