Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z. B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss, sofern sie berechtigt sind.
Sie haben also das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen.
Wie Sie es anwenden können
Ist bei Ihnen die Deutsche Rentenversicherung für die Rehabilitationsleistung zuständig?
Dann können Sie z. B. in Ihrem Rehabilitationsantrag eine Wunscheinrichtung angeben.
Alternativ können Sie auch formlos mündlich oder in einem Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben.
Ist bei Ihnen die Krankenkasse für die Rehabilitationsleistung zuständig?
Wenn in der Arztpraxis nicht klar ist, ob die Krankenkasse als Kostenträger zuständig ist, kann Ihr Arzt die Zuständigkeit prüfen lassen.
In diesem Fall ist nur Teil A des Formular 61 – Antrag auf Reha (Krankenkasse als Kostenträger) auszufüllen. Das Formular wird dann an die Krankenkasse zur Klärung übermittelt.
Wenn jedoch klar ist, dass die Krankenkasse für die Rehabilitationsleistung zuständig ist, sind die Teile B bis D des Formular 61 auszufüllen und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. Im Teil D kann bspw. die Rehabilitationsform „ambulant“ angekreuzt werden.
Ausführlicher wird dies auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erklärt.